Kirchenasyl stellt kein Untertauchen dar

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Aus aktuellem Anlass der Hinweis, dass Kirchenasyl kein Untertauchen darstellt: Das hat jüngst auch die Bundesregierung bestätigt.


In Ihrer Antwort vom 25.06.2013 – Drs. 17/13724 –
auf eine Kleine Anfrage der Linken-Fraktion –
Drucksache 17/13627 – führt die Bundesregierung aus:

„Anlässlich einzelner Fälle, in denen die Antragsteller zur Vermeidung einer Dublin-Überstellung sich ins Kirchenasyl begeben hatten, wurde die Frage aufgeworfen, ob in solchen Fällen die Überstellungsfristen gemäß der Dublin-Verordnung unverändert bleiben oder sich verlängern, wie es bei Untertauchen der Fall ist (Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Dublin-Verordnung). Das BAMF erklärte, dass in den Fällen, in denen das Kirchenasyl den zuständigen Behörden rechtzeitig noch vor dem Zeitpunkt der geplanten Überstellung mitgeteilt wird, kein Untertauchen vorliegt, so dass die Frist unverändert bleibt.“
Siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/137/1713724.pdf, zu Frage 9, siehe S. 11

Auch das niedersächsische Innenministerium wertet Kirchenasyl ausdrücklich nicht als Untertauchen:
http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2013/08/20130827-NH%C3%A4rteKVO-neu-.pdf
(siehe Seite 7 oben)