Das Kirchenasyl steht in einer jahrhundertealten Schutztradition. Es greift dann ein, wenn durch Abschiebung ernste Gefahr und Menschenrechtsverletzungen drohen.
Das erste Kirchenasyl in der Bundesrepublik Deutschland wurde im Jahr 1983 in Berlin gewährt. 1994 wurde die Ökumenische BAG Asyl in der Kirche e.V. gegründet. Das kleine Schutzelement Kirchenasyl hat seitdem tausende Leben gerettet. Es hat innerhalb der verfassten Kirche Anstöße gegeben, Umkehr ermöglicht und Stellungnahmen herausgefordert. Viele Gemeinden haben in der Flüchtlingssolidarität Stärkung erfahren.
Diese kurze Broschüre möchte Gemeinden* Mut machen zum Kirchenasyl. Sie versucht, erste Fragen zu beantworten und soll außerdem dann, wenn schnelles solidarisches Handeln gefragt ist, praktische Hilfestellung bieten. Dabei hat jedes Kirchenasyl seinen eigenen Verlauf und seine lokalen Besonderheiten. Die hier gegebenen Hinweise sind nicht als starres Regelwerk zu verstehen, sondern spiegeln zahlreiche Praxiserfahrungen wider.
*mit Gemeinden sind im Folgenden alle Kirchenasyl gewährenden Gemeinschaften gemeint (Kirchengemeinden, Klöster, Ordensgemeinschaften, weitere religiöse Gemeinschaften). Ebenso sind die Begrifflichkeiten für kirchliche Entscheidungsgremien regional und konfessionell unterschiedlich und werden in dieser Broschüre nicht alle aufgelistet.

Allgemeine Informationen / FAQ
Der Beschluss und Schritte nach dem Beschluss
Voraussetzungen für ein Kirchenasyl
Bevor der Kirchenvorstand / Kirchenkreisvorstand / das Presbyterium / der Vorstand einer Einrichtung Kirchenasyl gewährt, sollte Folgendes geklärt sein:
- Es droht unmittelbar eine Abschiebung.
- Nach Prüfung des Falles besteht die gerechtfertigte Befürchtung, dass bei Abschiebung Gefahr für Leib und Leben, Menschenrechtsverletzungen oder andere unzumutbare Härten (z.B. schwerwiegende gesundheitliche Probleme, Familientrennungen) drohen.
- Es werden Chancen gesehen für eine Lösung, die Abschiebung vermeidet (z.B. Bewilligung des Härtefalldossiers im Dublinverfahren, Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, ein neues rechtliches Verfahren, Härtefallantrag, Petition, begleitete Rückkehr u.a.).
- Die Gäste sind bereit, die eingeschränkten Lebensbedingungen während des Kirchenasyls auf sich zu nehmen und nach Ende des Kirchenasyls die kirchlichen Räume wieder zu verlassen.
- Die Gemeinde kann die Versorgung und Begleitung für das Kirchenasyl leisten (gegebenenfalls mit externer Unterstützung).
Ende des
Kirchenasyls
Beendigung des Kirchenasyls
Bei positivem Ausgang (Gestattung, Duldung, Anerkennung, Bleiberecht) gehen die Menschen in Wohnraum oder öffentliche Unterkunft zurück. Wird keine Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder –anordnung erreicht, müssen Gemeinde und Schutzsuchende entscheiden, ob das Verlassen der kirchlichen Obhut ein Zurückkehren ins Herkunftsland bedeutet. Die Kirchenasyl gewährende Gemeinde ist dann aus ihrer unmittelbaren Verantwortung entlassen. Oft bleibt der persönliche Kontakt aber bestehen.
Für eine aktuelle und umfassende Dokumentation bittet die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche, von Begründung und Ausgang des Kirchenasyls unterrichtet zu werden. Hilfreich für deren Öffentlichkeitsarbeit und Archiv sind darüber hinaus Hinweise auf Presseberichte.
Nachbereitung
Wie auch immer ein Kirchenasyl ausgegangen ist: Die Gemeinde sollte sich mit dem Ergebnis befassen, um sich positive Impulse für das Gemeindeleben bewusst zu machen und negative Erfahrungen aufzuarbeiten. Die Gemeinde sollte auch klären, ob sie erneut für ein Kirchenasyl bereit wäre oder ob die Kräfte vorerst erschöpft sind. Ein ausführliches Workshopkonzept zur Nachbereitung von Kirchenasylen finden Sie hier: Module-Nachbereitung-Kirchenasyl.pdf
