„30 Jahre Kirchenasyl-Bewegung“ wurden im Juni 2013 festlich begangen. Je nach Perspektive ist das ein Grund zum Feiern oder ein Grund zur Klage darüber, in welch schwieriger Situation sich Flüchtlinge, Asylsuchende und Menschen ohne Papiere in Deutschland und Europa befinden.

Das Kirchenasyl steht in einer jahrhundertealten Schutztradition, aus der heraus es sich in den letzten drei Jahrzehnten zu einer Praxis entwickelt hat, die dann eingreift, wenn Abschiebung in Gefahrensituationen droht. Das erste Kirchenasyl wurde im Jahr 1983 in Berlin gewährt. 1994 wurde die Ökumenische BAG Asyl in der Kirche e.V. gegründet. Das zugegeben kleine Schutzelement Kirchenasyl hat etlichen tausend Menschen das Leben gerettet, innerhalb der verfassten Kirche Anstöße gegeben, Umkehr ermöglicht und Stellungnahmen herausgefordert. Viele Gemeinden haben in der Flüchtlingssolidarität Stärkung erfahren.

Diese kurze Erstinformation möchte Gemeinden ermutigen, das Thema Kirchenasyl zu durchdenken. Sie versucht, Fragen zu beantworten und soll außerdem dann, wenn schnelles solidarisches Handeln gefragt ist, eine praktische Hilfestellung bieten. Dabei hat jedes Kirchenasyl seinen eigenen Verlauf und seine lokalen Besonderheiten. Die hier gegebenen Hinweise sind nicht als starres Regelwerk zu verstehen, sondern spiegeln zahlreiche Praxiserfahrungen wider.

Allgemeine Informationen / FAQ

Der Beschluss und Schritte nach dem Beschluss

Voraussetzungen für ein Kirchenasyl

Bevor der Kirchenvorstand / Kirchenkreisvorstand / das Presbyterium / der Vorstand einer Einrichtung Kirchenasyl gewährt, sollte geklärt sein:

  1. Es droht unmittelbar eine Abschiebung.
  2. Nach Prüfung des Falles besteht gerechtfertigte Befürchtung, dass bei Abschiebung Gefahr für Leib und Leben, Menschenrechtsverletzungen oder andere unzumutbare Härten (z.B. schwerwiegende gesundheitliche Probleme, Familientrennungen) drohen.
  3. Es werden Chancen gesehen für eine Lösung, die Abschiebung vermeidet (z.B. Wiederaufnahme des Verfahrens, ein neues rechtliches Verfahren, Härtefallantrag, Petition, begleitete Rückkehr u.a.).
  4. Die Flüchtlinge sind bereit, die eingeschränkten Lebensbedingungen während des Kirchenasyls auf sich zu nehmen und nach Ende des Kirchenasyls die kirchlichen Räume umgehend zu verlassen.
  5. Die Gemeinde kann die Versorgung und Begleitung für das Kirchenasyl leisten (gegebenenfalls mit externer Unterstützung).

Ende des
Kirchenasyls

Beendigung des Kirchenasyls
Bei positivem Ausgang (Duldung, Anerkennung, Bleiberecht) gehen die Flüchtlinge in Wohnraum oder öffentliche Unterkünfte zurück. Wird keine Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder -anordnung erreicht, müssen Gemeinde und Flüchtlinge entscheiden, ob das Verlassen der kirchlichen Obhut ein Zurückkehren ins Herkunftsland bedeutet. Die Kirchenasyl gewährende Gemeinde ist dann aus ihrer unmittelbaren Verantwortung entlassen. Vielfach gibt es aber auch Beispiele von Gemeinden, die die Menschen auf ihrem Weg weiter begleitet haben. Für eine aktuelle und umfassende Dokumentation bittet die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche, vom Ausgang des Kirchenasyls unterrichtet zu werden. Hilfreich für deren Öffentlichkeitsarbeit und Archiv sind darüber hinaus Hinweise auf Presseberichte.

Nachbereitung
Wie auch immer die Aufnahme von Flüchtlingen ins Kirchenasyl ausgegangen ist: Die Gemeinde sollte sich mit dem Ergebnis befassen, um sich positive Impulse für das Gemeindeleben bewusst zu machen und negative Erfahrungen aufzuarbeiten. Die Gemeinde sollte auch klären, ob sie erneut für ein Kirchenasyl bereit wäre oder ob die Kräfte vorerst erschöpft sind.

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