Die GEAS-Reform umfasst 2024 beschlossene Änderungen auf EU-Ebene, die bis 12. Juni 2026 in die jeweilige nationale Gesetzgebung übernommen wurden und nun in Kraft getreten sind. Die Änderungen betreffen unter anderem Prozesse bei der Ersteinreise, den Zugang zum Asylverfahren, Rechtsschutz und die Unterbringung Schutzsuchender.
Menschenrechtsorganisationen haben die Verschärfungen vielfach kritisiert. Wir befürchten unter anderem, dass Inhaftierung normalisiert wird, Schutzgründe durch beschleunigte Verfahren nicht erkannt, der Zugang zu unabhängiger Beratung erschwert und der Rechtsschutz eingeschränkt werden. Pro Asyl hat hier eine kritische Einordnung der viel diskutierten GEAS-Reform hier veröffentlicht.
Übersichten über die Änderungen:
Der Informationsverbund Asyl und Migration hat eine eigene Seite mit stetig aktualisierten Informationen zur GEAS-Reform erstellt. Einen generellen Überblick verschafft unter anderem der Text von Stefan Keßler vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst.
Was ist relevant fürs Kirchenasyl?
Zuständigkeit für das Asylverfahren
Die Frage, welcher Mitgliedstaat für das Asylverfahren einer schutzsuchenden Person verantwortlich ist, wird ab dem 12. Juni 2026 in der AMMVO geregelt, die die Dublin-III-Verordnung ablöst. Das EU-Mitgliedsland der Ersteinreise oder Visumausstellung ist gemäß der AMMVO zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens.
Überstellungsfristen:
Grundsätzlich gilt wie bisher die Überstellungsfrist von 6 Monaten nach Zuständigkeitserklärung des Zielstaates. In den neuen Regelungen gibt es allerdings eine Ausweitung der Gründe, wann Personen als „untergetaucht“ bewertet werden können. Wer z.B. einer Vorladung der Ausländerbehörde bzw. regional zuständigen Behörde nicht nachkommt, kann jetzt als flüchtig gemeldet werden.
Dies verlängert die Überstellungsfrist – bisher auf 18 Monate – nach jetzt anwendbaren Regelungen um drei Jahre. Zu befürchten ist, dass nach Ablehnung eines Härtefalldossiers und bei Fortsetzung des Kirchenasyls die Ausländerbehörde bzw. regional zuständige Behörden, Kirchenasylgäste zur Vorsprache in der Behörde auffordert und damit die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei Nichterscheinen geschaffen wird. Ein entsprechendes Vorgehen wurde bereits in einem neuen, nicht mit den Kirchen abgesprochenen Merkblatt des BAMF angekündigt.
Wir wissen noch nicht, wie dies gehandhabt werden wird und bemühen uns um Austausch und Kontakt mit den Beteiligten.
